Allgemeine Vermietbedingungen
1. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug, einschließlich des Innenraums bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung, sowie am Fremdfahrzeug. Die Haftung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die reinen Reparaturkosten und beträgt maximal 1.500 € pro Schadensfall.
b) Der Mieter haftet unbeschränkt für Unfallschäden, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
c) Der Mieter haftet zudem in voller Höhe für alle Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziffer 4) oder zu einem verbotenen Zweck (siehe Ziffer 5) entstehen, sowie für Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs verursacht werden.
d) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Für Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche, sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
3. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Schädigers erforderlich ist, wenn Personen verletzt wurden oder wenn der voraussichtliche Schaden 750 € übersteigt – es sei denn, die erforderlichen Feststellungen können anderweitig zuverlässig getroffen werden.
Selbst bei geringfügigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht samt Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen sowie etwaiger Zeugen enthalten, ebenso die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge.
Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, muss der Vermieter unverzüglich telefonisch benachrichtigt werden.
4. Berechtigte Fahrer
​Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ein Mindestalter von 21 Jahren sowie mindestens sechs Monate Besitz eines Führerscheins der Klasse 3 bzw. Klasse B.
Die Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
5. Verbotene Nutzung:
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen,
b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
c) zur Weitervermietung oder Verleihung.
6. Reparaturen:
Reparaturen, die erforderlich sind, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Betrag von 100 € ohne vorherige Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Größere Reparaturen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Vermieters.